Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 157 — 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der 
Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem 
anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 64 Abs. 3), sowie 
gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 66), 
findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen 
nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schiedsgerichts 
(§. 51) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich 
ereignet hat, belegen ist. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen 
Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung 
über die einzuhaltenden Fristen enthalten. 
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 68. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. 
Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 62 Ziffer 2 dem Verletzten 
oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist 
von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs- 
Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung. 
Bildet in dem Falle des §. 7 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerken- 
nung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung 
Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so kann das 
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden 
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle 
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen 
einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu be- 
messenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheides des Schieds- 
gerichts zu erheben. 
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schieds- 
gericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden. 
§. 69. 
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 62) ist dem Berechtigten 
von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zu- 
stehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt 
(§. 74) und der Zahlungstermine auszufertigen. 
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Ent- 
schädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berech- 
tigungsausweis zu ertheilen. 
29* 
Entscheidung 
des Schiedsgerichts. 
Rekurs an das Reichs- 
Versicherungsamt. 
Berechtigungsausweis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.