sonstige Interessen die Anwesenheit solcher
Beamten ihnen nöthig oder wünschens-
werth erscheinen lassen.
Die Konsuln der Hohen vertrag-
schließenden Theile sollen, ebenso wie
ihre Beamten und die zu ihnen im
Dienstverhältniß stehenden Personen, so-
wohl für ihre Person als auch für ihre
Häuser und für die Ausübung ihrer
Amtspflichten gegenseitig, neben den
ihnen hierin eingeräumten besonderen
Rechten, dieselben Ehrenrechte und Pri-
vilegien genießen, welche die konsulari-
schen Beamten der meistbegünstigten
Nation genießen und in Zukunft ge-
nießen werden.
Im Falle öffentlicher Ruhestörungen
soll den Konsuln auf ihren Wunsch
zum Schutz ihrer Person, sowie zur
Sicherung der Unverletzlichkeit des Kon-
sulats und der konsularischen Wohnung
eine Sicherheitswache gestellt werden.
Artikel IV.
Zwischen den Hohen vertragschließenden
Theilen soll volle und gänzliche Freiheit
des Handels und der Schiffahrt bestehen.
Die Angehörigen jedes der Hohen
vertragschließenden Theile sollen gegen-
seitig in dem Gebiete des anderen be-
fugt sein, in alle Häfen, Flüsse und
sonstige Wasserstraßen mit ihren Fahr-
zeugen und Ladungen einzulaufen, zu
reisen, sich aufzuhalten und sich nieder-
zulassen, Handel und Gewerbe, im
Großen wie im Kleinen, zu betreiben,
Häuser, Magazine und Läden zu miethen,
zu kaufen und zu besitzen.
Sie sollen befugt sein, daselbst jeder
Art Waaren und Erzeugnisse zu kaufen,
einzutauschen und zu verkaufen, direkt
oder durch Vermittelung einer von ihnen
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in the interest of Commerce or other-
wise. The Consuls of the High
contracting Parties, together with
their assistants and those in their
Service, shall enjoy with regard to
their persons, houses and also in
the exercise of their official duties,
in addition to the rights herein
stipulatec- the same honors and
Privileges as are, or in future shall
be enjoyed by Consuls and Consular
oflicers of the most favoured nation.
In event of a riot or other distur--
bance of the public peace, the Con-
suls at their request shall be pro-
vided with a guard, in order to
guarantee their safety and the in-
violability of the Consular oltice
and dwelling.
AnricrE IV.
There shall be full and perfect
freedom of commerce and navigation
between the High contracting Par-
ties. Their subjects shall each
throughout the dominions of the
Oother, be authorized, to enter all
Dorts, creeks and rivers, with their
ships and cargoes, also to travel,
stay and reside, pursue commerce
and trade, whether wholesale or
retail, in each others dominions,
also therein to hire purchase and
Possess houses, warehouses, Shops
and stores. They shall everywhere
be permitted freely to bargain for,
buy, barter and sell all kinds of
goods and to do so either personally
or throngh the ageney oft any
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