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Reichs-Gesetzblatt.
№ 33.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 299.
(Nr. 1688.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 8. November 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs,
was folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 25. November dieses Jahres in Berlin
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem
Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. November 1886.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1886. 61
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1886.