Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Reichs-Gesetzblatt. 
№   35. 
  
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 
1882, vom 31. März 1885 und vom 8. März 1886. S. 30. 
  
(Nr. 1690.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze 
vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 31. März 1885 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 79) und vom 8. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 52). Vom 
18. Dezember 1886. 
Auf Ihren Bericht vom 13. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes 
vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien 
und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 39), ein 
Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1885, 
betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien Hanse- 
stadt Bremen an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 79), ein Betrag 
von 3 000 000 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 8. März 1886, betreffend 
die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 52), ein Betrag von 
28 738 856 Mark, zusammen also ein Betrag von 35 738 856 Mark durch 
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender 
Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünf- 
hundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark 
ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 1. April und 
1. Oktober zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung 
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist 
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- 
recht gegen das Reich nicht zu. 
Reichs-Gesetzbl. 1886. 63 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1886.
	        
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