Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig. S. 67. — Gesetz, betreffend 
die Erhebung einer Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser. S. 67. — Bekanntmachung, betreffend 
eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen. S. 68. 
  
  
 
  
  
(Nr. 1643.) Gesetz,  betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig. Vom 
1. April 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Im Artikel 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) 
ist unter Nr. 2 vor dem Worte „Zehnpfennigstücke“ einzuschalten: „Zwanzig- 
pfennigstücke,“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
 
(Nr. 1644.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser. 
Vom 5. April 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Falls die freie Hansestadt Bremen eine Korrektion der Weser in der Strecke 
von Bremen bis Bremerhaven ausführt, welche Schiffen bis zu fünf Meter 
Reichs-Gesetzbl. 1886. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1886.
	        
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