Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr. 1649.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871. 
Vom 21. April 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
An Stelle des §. 9 und des ersten Absatzes des §. 21 des Militärpensions- 
gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) treten folgende Vorschriften: 
§. 9. 
Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem 
zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 15/60 und steigt 
von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ⅟₆₀ des 
pensionsfähigen Diensteinkommens. 
Ueber den Betrag von ⁴⁵⁄₆₀ dieses Diensteinkommens hinaus findet 
eine Steigerung der Pension nicht statt. 
In dem im §. 2 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 
15/60 in dem Falle des §. 5 höchstens 15/60 des pensionsfähigen Dienst- 
einkommens. 
§.  21. 
Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem 
aktiven Dienste geschiedener Offizier oder im Offiziersrang stehender 
Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden ist und in einer 
etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammt- 
dienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienst- 
jahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension und 
zwar: für die bis zum 1. April 1882 erfüllten Dienstjahre um je ⅟₈₀ 
für die nach diesem Tage erfüllten Dienstjahre um je ⅟₆₀ des derselben 
zu Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens bis zur Er- 
reichung des im §. 9 Absatz 2 bestimmten Höchstbetrages. 
Artikel II. 
Die Pension der Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang, Ingenieure des 
Soldatenstandes und Deckoffiziere, welche in der Zeit vom 1. April 1882 bis 
zum Inkrafktreten dieses Gesetzes in den Genuß der Pension getreten sind, wird 
nach Maßgabe des Artikels 1 §. 9 erhöht. 
Artikel III. 
Für die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits mit lebenslänglicher Pension 
ausgeschiedenen Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang, Ingenieure des Soldaten- 
standes und Deckoffiziere, denen für die Theilnahme am letzten Kriege gegen
	        
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