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Frankreich mindestens ein Kriegsjahr in Anrechnung gebracht worden, gelten,
unbeschadet der von ihnen etwa erworbenen höheren Ansprüche, folgende Be-
stimmungen:
a) die Pension der nach dem 16. Juli 1870 pensionirten Offiziere etc.,
welche nicht schon unter Artikel II fallen, wird nach den Vorschriften
des Artikels I §. 9 anderweit festgestellt;
b) die Pension der im Absatz 1 des §. 21 des Militärpensionsgesetzes
vom 27. Juni 1871 gedachten Offiziere etc. wird für jedes seit dem
16. Juli 1870 weiter erfüllte Dienstjahr — unter Wegfall der zeither
gewährten Achtzigstel — um ⅟₆₀ des derselben zum Grunde liegenden
pensionsfähigen Diensteinkommens — in den Grenzen des im Artikel I
§. 9 Absatz 2 bestimmten Betrages — erhöht.
Artikel IV.
Die im Artikel I gegebenen Vorschriften finden ferner Anwendung auf die bei
Verkündung dieses Gesetzes mit lebenslänglicher Pension ausgeschiedenen Offiziere,
Militärärzte im Offiziersrang, Ingenieure des Soldatenstandes und Deckoffiziere
der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund des §. 52 des Militärpensionsgesetzes
vom 27. Juni 1871 eine Pensionserhöhung erhalten, insofern die Betreffenden
nicht schon unter Artikel II oder III fallen.
Artikel V.
Die nach dem Artikel I §. 21, II, III, IV sich ergebenden höheren Pensionen
sind für die Zeit vom 1. April 1886 ab zuständig. Die Pensionserhöhungen
fallen demjenigen Fonds zur Last, auf welchen die Pensionen der betreffenden
Personen bisher angewiesen waren.
Artikel VI.
Für das Etatsjahr 1886/87 dürfen behufs Deckung der nach Maßgabe
der vorstehenden Bestimmungen dem Reichs-Invalidenfonds zur Last fallenden
Mehrausgaben aus den Kapitalbeständen des letzteren die erforderlichen Mittel bis
zum Höchstbetrage von 1½ Millionen Mark über die im Reichshaushalts-Etat
(Kapitel 18 der Einnahmen) vorgesehenen Summen hinaus flüssig gemacht werden.
Artikel VII.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. April 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
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