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(Nr. 1650.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes, und des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der
Civilverwaltung vom 20. April 1881. Vom 21. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Hinter §. 34 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61) wird folgender neue §. 34 a eingestellt:
Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene Dienst-
unfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.
Artikel II.
An die Stelle des §. 41 Absatz 1 bis 3 und des §. 48 Absatz 1 des
Reichsbeamtengesetzes treten folgende Vorschriften:
§. 41.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt,
15/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre
um ⅟₆₀ des in den §§. 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von ⁴⁵⁄₆₀ dieses Einkommens hinaus findet eine
Steigerung nicht statt.
In dem im §. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension 15/60 im
Falle des §. 39 höchstens 15/60 des vorbezeichneten Diensteinkommens.
§. 48.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten
Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
Artikel III.
Hinter §. 60 des Reichsbeamtengesetzes wird folgender neue §. 60 a ein-
gestellt:
Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann