Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Gerichtsschreiber  das  Todesurtheil  und  Unsere  auf  solches  ergangene  Entschließung
vorlesen.

Hierauf  wendet  er  sich  an  den  Verurtheilten  mit  den  Worten:

„Euer  Leben  ist  verwirkt;  Gott  sei  Eurer  Seele  gnädig!“

sodann  zu  dem  Nachrichter,  indem  er  spricht:

„Nachrichter,  ich  übergebe  Euch  den  N.  N.  mit  dem  Befehl,  ihn  dem  Urtheil
gemäß  zu  richten  vom  Leben  zum  Tode.“

Nachdem  der  Geistliche  mit  dem  Verurtheilten  noch  ein  kurzes  Gebet  verrichtet  hat,
führen  auf  ein  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  zu  gebendes  Zeichen  die  Ge—
hülfen  des  Nachrichters  den  Verurtheilten  auf  das  Schaffot  und  sofort  ist  ohne  Zögerung
durch  den  Nachrichter  unter  Beistand  seiner  Gehülfen  die  Enthauptung  vorzunehmen.

Will  der  Verurtheilte  vor  der  Vollstreckung  noch  eine  Erklärung  abgeben,  so  ist
ihm  solches  zu  gestatten.

Nach  der  Beseitigung  des  Leichnams  spricht  der  Geistliche  ein  kurzes  Gebet.

In  der  Zeit  von  der  beginnenden  Verlesung  bis  zur  erfolgten  Vollstreckung  des  Todesurtheils
  wird  eine  Glocke  geläutet.

8.  12.
Wäre  die  Todesstrafe  an  Mehreren  zu  vollstrecken,  so  ist  Veranstaltung  zu  treffen,
daß  keiner  von  ihnen  Zeuge  der  Hinrichtung  des  Andern  ist.

§.  13.

In  dem  über  den  Hergang  aufzunehmenden  Protokoll  ist  die  von  dem  Verurtheilten
etwa  abgegebene  Erklärung  zu  bemerken.

Eine  Abschrift  sowohl  dieses  Protokolls,  als  auch  des  Protokolls  über  die  erstmalige
Verkündung  Unserer  Entschließung  (§.  5  Abs.  3)  ist  nach  erfolgter  Vollstreckung  des
Todesurtheils  dem  Justizministerium  unverweilt  vorzulegen.

Das  Protokoll  über  den  Akt  der  Hinrichtung  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  in
dem  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmten  Blatt  veröffentlicht.

8.  14.
Die  Erlaubniß  zur  Verabfolgung  des  Leichnams  des  Hingerichteten  an  die  Angehörigen
  desselben  zur  einfachen  ohne  Feierlichkeiten  vorzunehmenden  Beerdigung  wird  von
der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  ertheilt.