Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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„die  volle  Wahrheit  sagen,  und  davon  weder  durch  meinen  oder  der  Meini-„gen
  Nußzen,  Freundschaft  oder  Feindschaft,  Furcht,  Gunst  oder  Mißgunst,
„noch  durch  sonst  irgend  etwas  mich  abhalten  lassen  will.“

Die  Schlußworte  lauten  wie  im  F.  7.

Auch  sind  im  Uebrigen  die  Vorschriften  des  §.  8  zu  beobachten.

K.  1.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  ein  Handgelöbniß  an  Eidesstatt  nach  den  Gesetzen
  und  dem  Gerichtsgebrauche  genügt,  tritt  ein  Unterschied  zwischen  Christen  und
Joraeliten  nicht  ein;  unter  der  einzigen  Ausnahme,  daß  bei  den  Lebteren  der  Richter
eine  kurze  Ermahnung  zu  halten  hat,  in  welcher  er  die  Unzuläßigkeit  geheimer  Vorbehalte
  und  die  auch  hier  eintretenden  Folgen  einer  Verlehung,  der  Wahrheit  dem  zu
Verpflichtenden  bemerklich  macht.  Auf  die  Huldigungs=  und  Diensteide,  welche  von
den  Joraeliten  in  gleicher  Form,  wie  von  den  Christen  abzulegen  sind  (Geseh  vom
25.  April  1828,  Art.  2  und  Ministerial-Verfügung  zu  Vollziehung  desselben  vom
14.  Juni  1828,  K.  1)  findet  die  gegenwärtige  Verordnung  keine  Anwendung.

15.
Mit  der  Eidesleistung  sind  die  Israeliten  an  nachstehenden  Tagen  zu  verschonen:
1)  an  den  Sabbathstagen;
2)  an  den  israelitischen  Festtagen,  nämlich:

a)  den  beiden  Reujahrstagen,

b)  dem  Verföhnungstage,

W4c)  dem  ersten,  zweiten,  ffebenten,  achten  und  neunten  Tage  des  Laubhärttenfestes,

d)  dem  ersten,  zweiten,  siebenten  und  achten  Ostertage,

ee)  dem  ersten  und  dem  zweiten  Pfingsttage;  so  wie

3)  an  folgenden  israelitischen  Bußtagen:

a)  vom  Tage  vor  dem  ersten  israelitischen  Neujahr  bis  zum  Versöhnungstage,  und

b)  am  Tage  der  Tempelzerstörung.

Doch  ist  in  dem  Fall  einer  dringenden  Nothwendigkeit,  welche  aber  dann  bei  der
richterlichen  Vorladung  besonders  auszudrücken  ist,  jeder  Israelite  auch  an  solchen  Tagen
  zu  einer  Eidesleistung  zu  erscheinen  verbunden  (Gesetz  vom  25.  April  1828,  Art.55).