Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 139 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 20. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft 
wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 
S. 139. 
  
  
— 
  
(Nr. 1794.) Gesetz, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern ab- 
geschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes 
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 4. April 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die in Nr. 4 Absatz 3 des Schlußprotokolls zu der Uebereinkunft vom 
9. September 1886, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum 
Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493), 
vorbehaltenen Bestimmungen über die Art und Weise der Anwendung des im 
Artikel 14 der Uebereinkunft enthaltenen Grundsatzes werden durch Kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundesraths getroffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 4. April 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1888.                                                                                 33 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1888.
	        
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