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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 40.
Inhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der
in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, für das Herzogthum Braunschweig.
S. 289.
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(Nr. 1829.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend
die Unfall- und Krankenversicherung der in land und forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen, für das Herzogthum Braunschweig. Vom
19. November 1888.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund des §. 143 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) im Namen des Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Das Gesetz, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) tritt mit dem 1. Januar 1889 für das Herzogthum
Braunschweig in seinem vollen Umfange in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 19. November 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 66
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1888.