Reichs-Gesetzblatt.
No 5.
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Inhalt: Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden. S. 23.
(Nr. 1768.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im
Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). Vom 11. Februar 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Die Benutzung der Eisenbahnen zu Militärtransporten im Frieden, sowie
die Abrechnung der Eisenbahnverwaltungen mit den Militärbehörden über die für
solche Benutzung zu gewährenden Vergütungen erfolgt nach Maßgabe der an-
liegenden Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-
Transport-Ordnung).
§. 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in den Anlagen zur Friedens-
Transport-Ordnung und den Bemerkungen zu denselben enthaltenen technischen
Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und abzuändern.
§. 3.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 7
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1888.