Reichs-Gesetzblatt
No 8.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes auf den zum
Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln. S. 63.
(Nr. 1772.) Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
standes auf den zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen
Salomonsinseln. Vom 1. März 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) im Namen des
Reichs, was folgt:
Einziger Paragraph.
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per-
sonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 599) tritt für die zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie
gehörigen Salomonsinseln bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene
(§. 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Juni 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 187)
sind, am 1. April 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1888.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Inuern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1888. 14
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1888.