Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  149  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr. 15.



Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus  Rußland,  Oesterreich-Ungarn
  und  den  Hinterländern  Oesterreich-  Ungarns.  S.  149.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Führung  des  Genossenschaftsregisters  und  die  Anmeldungen  zu  demselben.  S.  150.

 

 

 

 

(Nr.  1860.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus
Rußland,  Oesterreich-Ungarn  und  den  Hinterländern  Oesterreich-  Ungarns.
Vom  14.  Juli  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus  Rußland,  Oesterreich-Ungarn
und  den  Hinterländern  Oesterreich-Ungarns  über  die  Grenzen  des  Reichs  ist  bis
auf  Weiteres  verboten.

§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  zu  gestatten.

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Y.  „Hohenzollern“  Drontheim,  den  14.  Juli  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1880.  28
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1889.