Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 6. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 
1889/90. S. 39. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des 
Reichsheeres. S. 45. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze 
über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888. S. 46. 
  
   
  
  
(Nr. 1848.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1889/90. Vom 27. März 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
- Etat für das Etatsjahr 1889/90 wird 
in Ausgabe 
auf 21 872 187 Mark, nämlich 
auf 4 611 172 Mark an fortdauernden, 
auf 4 773 440 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 12 487 575 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 21 872 187 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1889. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1889.
	        
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