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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr
1889/90. S. 39. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des
Reichsheeres. S. 45. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze
über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888. S. 46.
(Nr. 1848.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1889/90. Vom 27. März 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
- Etat für das Etatsjahr 1889/90 wird
in Ausgabe
auf 21 872 187 Mark, nämlich
auf 4 611 172 Mark an fortdauernden,
auf 4 773 440 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 12 487 575 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
und
in Einnahme
auf 21 872 187 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 10
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1889.