Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Utes  Sachregister.

Seitenzahl.

Baͤuerliche  Verhaͤltnisse,  zur  Regulirung  derselben  sind  General-Commissionen,
  und  ein  Revisions-Collegium  angeordnet  D.  161  —  196.
Beamte,  die  den  Krieg  mitgemacht,  sollen  ihre  Functionen  wieder  übernehmen  A.  62.
—  sind  zum  Kriegsdienst  verpflichtet  B.  36.  41  —  44.
—  als  Landwehr-Offiziere  müssen  zu  den  Uebungen  eintreten  D.  299.
—  sollen  einen  Theil  ihrer  Besoldungen  in  Golde  erhalten  A.  63.  64.

—  deren  Diaͤten  werden  naͤher  bestimnt:  s.  Disten.
—  deren  Erben  erhalten  resp.  einen  Gnadenmonat  und  ein  Gnaden-Quartal,

  auch  Entschaͤdigung  fuͤr  die  Dienstwohnung  .  C.  134.
—  muͤsssen,  der  Regel  nach,  ihre  Ehefrauen  bei  der  Wittwen--Casse  einkaufen  C.  214
—  kbhnnen  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  sie  über  Kriegs-Lieferungen

  im  eigenen  Namen  contrahirt  D.  7.

Bergwesen  ist  dem  Finanz-Ministerio  übertragen  A.  3.
—  dem  Ministerio  des  Innern  D.  289.  290.
Bergaͤmter  erhalten  wieder  Gerichtsbarkeit  C.  104  —  108.

Bergwerks-Eigenthum:  s.  Hypothek.
Besitznahme:  s.  Patent.
Börgereid  muß  in  der  Bürgeruniform  geleistet  werden  A.  19.
Bürgermeister  in  den  großen  Städten,  wie  bei  der  Wahl  derselben  zu  verfahren  A.  38.
Bürgerrecht  muß  denen  Soldaten,  die  den  Feldzug  von  187  3  mitgemacht,

unenkgelolich  ertheilt  werden

C.

Cartel:  s.  Kartel.
Cassen  Billets,  süchsische  litt.  A.,  werden  gestempelt  und  den  Tresorscheinen

gleichgestellt  C.  99.  100.
Cautionen  sollen  die  Hälfte  des  Vermögens  der  Caventen  nicht  übersteigen  B.  9.
Censur  der  Landkarten  und  siatisiischen  Werke  geschieht  durch  das  skatistische  Bureau  C.  92.
Collatcralsteuer:  #.  Kollateralsteuer.
Collegien,  Revisions-,  s.  bäuerliche  Verhöltnisse.
Commissionen,  General-,  ebendaselbst.
Conseribirte:  s.  Konsoribirte.
Consistorien,  Prooinzial--:  s.  Instruction.
Consuls  werden  von  dem  Ministerio  der  auswärti

dem  des  Handels  ernannt  D.  6.

Con-