Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Die  Erhebung  der  Klage  sowie  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
sind  ohne  Verzug  von  dem  Vorstande  in  den  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen.

Soweit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  der  Beschluß  für  ungültig  erklärt
ist,  wirkt  es  auch  gegenüber  den  Genossen,  welche  nicht  Partei  sind.  War  der
Beschluß  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen,  so  hat  der  Vorstand  dem  Gerichte
  (§ .  10)  das  Urtheil  behufs  der  Eintragung  einzureichen.  Die  öffentliche
Bekanntmachung  der  letzteren  erfolgt,  soweit  der  eingetragene  Beschluß  veröffentlicht
  war.

§.  50.

Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Genossenschaft
entstandenen  Schaden  haften  ihr  solidarisch  die  Kläger,  welchen  bei  Erhebung  der
Klage  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.

Vierter  Abschnitt.
Revision.

§.  51.

Die  Einrichtungen  der  Genossenschaft  und  die  Geschäftsführung  derselben
in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  sind  mindestens  in  jedem  zweiten  Jahre  der
Prüfung  durch  einen  der  Genossenschaft  nicht  angehörigen,  sachverständigen  Revisor
  zu  unterwerfen.

§. 52.

Für  Genossenschaften,  welche  einem  den  nachfolgenden  Anforderungen  genügenden
  Verbande  angehören,  ist  diesem  das  Recht  zu  verleihen,  den  Revisor  zu
bestellen.

§.  53.

Der  Verband  muß  die  Revision  der  ihm  angehörigen  Genossenschaften
und  kann  auch  sonst  die  gemeinsame  Wahrnehmung  ihrer  im  §.  1  bezeichneten
Interessen,  insbesondere  die  Unterhaltung  gegenseitiger  Geschäftsbeziehungen  zum
Zweck  haben.  Andere  Zwecke  darf  er  nicht  verfolgen.

§.  54.

Die  Zwecke  des  Verbandes  müssen  in  dem  Statut  desselben  angegeben
sein.  Der  Inhalt  des  Statuts  muß  erkennen  lassen,  daß  der  Verband  im  Stande
ist,  der  Revisionspflicht  zu  genügen.  Das  Statut  hat  insbesondere  den  Verbandsbezirk
  sowie  die  höchste  und  die  geringste  Zahl  von  Genossenschaften,  welche  der
Verband  umfassen  kann,  festzusetzen  und  die  Bestimmungen  über  Auswahl  und
Bestellung  der  Revisoren,  Art  und  Umfang  der  Revisionen,  sowie  über  Bildung,
Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes  und  über  die  sonstigen  Organe  des  Verbandes
zu  enthalten.