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Die Errichtung kann auf Antrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter
durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen, wenn ungeachtet einer von
ihr an die betheiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Absatz 2
bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz
dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch die Anordnung der Landes-
Zentralbehörde.
Vor der Errichtung sind sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der hauptsächlichen
Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören.
Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gesellen, Gehülfen,
Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der Gewerbeordnung
Anwendung findet.
Imgleichen gelten als Arbeiter im Sinme dieses Gesetzes Betriebsbeamte,
Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte,
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.
§. 3.
Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes
zuständig für Streitigkeiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des
Arbeitsbuches oder Zeugnisses,
2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeits-
verhältnisse, sowie über eine in Beziehung auf dasselbe bedungene Kon-
ventionalstrafe,
3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden
Krankenversicherungsbeiträge (§§. 53, 65, 72) 73 des Gesetzes, betreffend
die Krankenversichenung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, Reichs-
Gesetzbl. S. 73),
4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander er-
hoben werden.
Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall bedungen
ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei
anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur
Zuständigkeit der Gewerbegerichte. ·
§. 4.
Zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören ferner Streitigkeiten der im
§. 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zwischen Personen, welche für bestimmte Ge-