mehr die Regelung in dieser Hinsicht ebenso wie auch
wichtige neue Teile des Beitragserhebungsverfahrens
dem Statut überlassen. So fehlten z. B. in beiden landwirtschaftlichen
Unfallversicherungsgesetzen Vorschriften
über die Art der Heranziehung von Betrieben mit
nur nebensächlicher Bodenbewirtschaftung oder ohne
solche (z. B. Milch= oder Mastviehhaltungen, Landschaftsgärtnereien
usw.) fast gänzlich. Auch über die
Art der Heranziehung der landwirtschaftlich mitversicherten
Nebenbetriebe bei Grundsteuerfuß hat der Gesetzgeber
selbst keinerlei sachliche Vorschriften gegeben,
sondern sich (in dem Gesetze von 1900) darauf beschränkt,
die Verpflichtung der Unternehmer zu Sonderbeiträgen
für diese Betriebe auszusprechen, es aber dem
Statut überlassen, die Voraussetzungen für die Erhebung
solcher Zuschläge, ihre Höhe und das Verfahren
zu ihrer Einziehung zu regeln. Ebenso hatte das Gesetz
von 1900 zwar die Pflicht zu Beitragszuschlägen für
die Beschäftigung von Betriebsbeamten und Facharbeitern
sowie für die Versicherung von Unternehmern
mit höherem als dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
beim Steuerfuße festgelegt, aber
alles Nähere darüber dem Statut anheimgegeben.
Das Reichs-Versicherungsamt hat es als seine Aufgabe
angesehen, den Vorständen der Berufsgenossenschaften
mit bestimmten Borschlägen beratend an die
Hand zu gehen, besonders als die Satzungen auf
Grund des jetzigen landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes
neu aufgestellt werden mußten. Die
hierzu erforderlichen umfangreichen Arbeiten wurden
durch den damaligen völligen Mangel brauchbarer
statistischer Unterlagen erschwert. Es ist jedoch gelungen,
in den Musterstatuten bestimmte und fast für
jeden der erwähnten Fälle mehrere Vorschläge zu
formulieren, aus denen denn auch die noch jetzt geltenden
statutarischen Vorschriften mit den durch die
örtlichen Verhältuisse gebotenen und einigen aus den
neueren Erfahrungen geschöpften ÄAnderungen hervorgegangen
sind.
Den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
hatte das neue Gesetz eine sicherlich nicht leichte Aufgabe
dadurch auferlegt, daß es (im § 167) vorschrieb,
die Genossenschaftsversammlungen derjenigen Berufsgenossenschaften,
in denen auf Grund des Statuts
die Beiträge durch Zuschläge zu direkten Staats= oder
Kommnunalsteuern aufgebracht werden, hätten innerhalb
eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
zu beschließen, ob dieser Beitragsfuß beizubehalten
sei (§ 57 Abs. 1) oder ob die Anwendung des
gesetzlichen Beitragsmaßstabs nach Gefahrenklassen
und Arbeitsbedarf (88 51 ff.) zweckmäßiger erscheine.
Mit dieser Frage war das Reichs-Versicherungsamt
nicht befaßt, da es, wie aus den Verhandlungen der
Reichstagskommission zur Beratung des Gesetzes von
1900 zu entnehmen war, die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlungen
nicht nachzuprüfen hatte.
Wohl aber fielen ihm andere praktisch und finanziell
erhebliche Aufgaben auch bei der Durchführung des
Umlageverfahrens nach Arbeitsbedarf und Gefahrenklassen
zu, und zwar sowohl unter dem früheren wie
unter dem jetzigen Rechte. Für dieses Verfahren hatte
das frühere Gesetz vorgesehen, daß die für die Bewirtschaftung
eines Betriebs „durchschnittlich erforderliche
menschliche Arbeit“, der „Arbeitsbedarf", der
die Hauptgrundlage der Umlage bilden soll, nach den
jeweils tatsächlich dauernd und vorübergehend im
Betriebe tätigen Personen zu ermitteln ist. Es hat
also eine Abschätzung des einzelnen Betriebs auf
Grund seiner besonderen Verhältnisse im Auge gehabt.
In der Anwendung erwies sich dieser Abschätzungsweg
für kleine und mittlere Betriebe in der Regel als völlig
ungangbar, hauptsächlich deshalb, weil eine Buchung
der geleisteten Arbeitszeiten nicht oder wenigstens
nicht vollständig stattfindet. Die Berufsgenossenschaften
waren daher zu dem auch von landwirtschaftlichen
Sachverständigen stets verfolgten Wege
übergegangen, den Arbeitsbedarf der Betriebe nach
deren Größe und Kulturart auf Grund gewisser durch
die Erfahrung gewonnener örtlicher Tarife festzustellen,
vorbehaltlich des Nachweises der Unrichtigkeit
dieser Sätze für den Einzelfall und nach Darlegung
der richtigen, maßgebenden Sonderverhältnisse durch
den Unternehmer. Nachdem man bei den Beratungen
des jetzigen Gesetzes in der Reichstagskommission versucht
hatte, jenes allgemein eingebürgerte Verfahren
als nicht gesetzmäßig darzutun, sich aber hierbei den
Gründen für seine praktische Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit
nicht hatte verschließen können, entschloß
man sich, es zum gesetzlichen Verfahren zu erheben.
Die Folge dieser Stellungnahme war, daß § 53
Abs. 4 des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes
vom 30. Juni 1900 die Berufsgenossenschaften
ermächtigte, durch Statut für Betriebe
mit nicht mehr als fünf vollbeschäftigten Versicher-118