Volltext : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

mehr  die  Regelung  in  dieser  Hinsicht  ebenso  wie  auch
wichtige  neue  Teile  des  Beitragserhebungsverfahrens
dem  Statut  überlassen.  So  fehlten  z.  B.  in  beiden  landwirtschaftlichen
  Unfallversicherungsgesetzen  Vorschriften
  über  die  Art  der  Heranziehung  von  Betrieben  mit
nur  nebensächlicher  Bodenbewirtschaftung  oder  ohne
solche  (z.  B.  Milch=  oder  Mastviehhaltungen,  Landschaftsgärtnereien
  usw.)  fast  gänzlich.  Auch  über  die
Art  der  Heranziehung  der  landwirtschaftlich  mitversicherten
  Nebenbetriebe  bei  Grundsteuerfuß  hat  der  Gesetzgeber
  selbst  keinerlei  sachliche  Vorschriften  gegeben,
sondern  sich  (in  dem  Gesetze  von  1900)  darauf  beschränkt,
  die  Verpflichtung  der  Unternehmer  zu  Sonderbeiträgen
  für  diese  Betriebe  auszusprechen,  es  aber  dem
Statut  überlassen,  die  Voraussetzungen  für  die  Erhebung
  solcher  Zuschläge,  ihre  Höhe  und  das  Verfahren
zu  ihrer  Einziehung  zu  regeln.  Ebenso  hatte  das  Gesetz
von  1900  zwar  die  Pflicht  zu  Beitragszuschlägen  für
die  Beschäftigung  von  Betriebsbeamten  und  Facharbeitern
  sowie  für  die  Versicherung  von  Unternehmern
  mit  höherem  als  dem  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste
  beim  Steuerfuße  festgelegt,  aber
alles  Nähere  darüber  dem  Statut  anheimgegeben.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  es  als  seine  Aufgabe
  angesehen,  den  Vorständen  der  Berufsgenossenschaften
  mit  bestimmten  Borschlägen  beratend  an  die
Hand  zu  gehen,  besonders  als  die  Satzungen  auf
Grund  des  jetzigen  landwirtschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  neu  aufgestellt  werden  mußten.  Die
hierzu  erforderlichen  umfangreichen  Arbeiten  wurden
durch  den  damaligen  völligen  Mangel  brauchbarer
statistischer  Unterlagen  erschwert.  Es  ist  jedoch  gelungen,
  in  den  Musterstatuten  bestimmte  und  fast  für
jeden  der  erwähnten  Fälle  mehrere  Vorschläge  zu
formulieren,  aus  denen  denn  auch  die  noch  jetzt  geltenden
  statutarischen  Vorschriften  mit  den  durch  die
örtlichen  Verhältuisse  gebotenen  und  einigen  aus  den
neueren  Erfahrungen  geschöpften  ÄAnderungen  hervorgegangen
  sind.

Den  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
hatte  das  neue  Gesetz  eine  sicherlich  nicht  leichte  Aufgabe
  dadurch  auferlegt,  daß  es  (im  §  167)  vorschrieb,
die  Genossenschaftsversammlungen  derjenigen  Berufsgenossenschaften,
  in  denen  auf  Grund  des  Statuts
die  Beiträge  durch  Zuschläge  zu  direkten  Staats=  oder
Kommnunalsteuern  aufgebracht  werden,  hätten  innerhalb
  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes

  zu  beschließen,  ob  dieser  Beitragsfuß  beizubehalten
  sei  (§  57  Abs.  1)  oder  ob  die  Anwendung  des
gesetzlichen  Beitragsmaßstabs  nach  Gefahrenklassen
und  Arbeitsbedarf  (88  51  ff.)  zweckmäßiger  erscheine.
Mit  dieser  Frage  war  das  Reichs-Versicherungsamt
nicht  befaßt,  da  es,  wie  aus  den  Verhandlungen  der
Reichstagskommission  zur  Beratung  des  Gesetzes  von
1900  zu  entnehmen  war,  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlungen
  nicht  nachzuprüfen  hatte.
Wohl  aber  fielen  ihm  andere  praktisch  und  finanziell
erhebliche  Aufgaben  auch  bei  der  Durchführung  des
Umlageverfahrens  nach  Arbeitsbedarf  und  Gefahrenklassen
  zu,  und  zwar  sowohl  unter  dem  früheren  wie
unter  dem  jetzigen  Rechte.  Für  dieses  Verfahren  hatte
das  frühere  Gesetz  vorgesehen,  daß  die  für  die  Bewirtschaftung
  eines  Betriebs  „durchschnittlich  erforderliche
  menschliche  Arbeit“,  der  „Arbeitsbedarf",  der
die  Hauptgrundlage  der  Umlage  bilden  soll,  nach  den
jeweils  tatsächlich  dauernd  und  vorübergehend  im
Betriebe  tätigen  Personen  zu  ermitteln  ist.  Es  hat
also  eine  Abschätzung  des  einzelnen  Betriebs  auf
Grund  seiner  besonderen  Verhältnisse  im  Auge  gehabt.
In  der  Anwendung  erwies  sich  dieser  Abschätzungsweg
für  kleine  und  mittlere  Betriebe  in  der  Regel  als  völlig
ungangbar,  hauptsächlich  deshalb,  weil  eine  Buchung
der  geleisteten  Arbeitszeiten  nicht  oder  wenigstens
nicht  vollständig  stattfindet.  Die  Berufsgenossenschaften
  waren  daher  zu  dem  auch  von  landwirtschaftlichen
  Sachverständigen  stets  verfolgten  Wege
übergegangen,  den  Arbeitsbedarf  der  Betriebe  nach
deren  Größe  und  Kulturart  auf  Grund  gewisser  durch
die  Erfahrung  gewonnener  örtlicher  Tarife  festzustellen,
  vorbehaltlich  des  Nachweises  der  Unrichtigkeit
  dieser  Sätze  für  den  Einzelfall  und  nach  Darlegung
der  richtigen,  maßgebenden  Sonderverhältnisse  durch
den  Unternehmer.  Nachdem  man  bei  den  Beratungen
des  jetzigen  Gesetzes  in  der  Reichstagskommission  versucht
  hatte,  jenes  allgemein  eingebürgerte  Verfahren
als  nicht  gesetzmäßig  darzutun,  sich  aber  hierbei  den
Gründen  für  seine  praktische  Brauchbarkeit  und  Zuverlässigkeit
  nicht  hatte  verschließen  können,  entschloß
man  sich,  es  zum  gesetzlichen  Verfahren  zu  erheben.
Die  Folge  dieser  Stellungnahme  war,  daß  §  53
Abs.  4  des  landwirtschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Juni  1900  die  Berufsgenossenschaften
  ermächtigte,  durch  Statut  für  Betriebe
mit  nicht  mehr  als  fünf  vollbeschäftigten  Versicher-118