Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

Reichs-Gesetzblatt 
No.11. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke des Reichs. S. 59.  
Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. S. 6o. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1893.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze 
vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 16. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 58) und vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). 
Vom 17. März 1890. 
Auf Ihren Bericht vom 8. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes 
vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien 
und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 39), 
ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, 
betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein 
Betrag von 16 000 000 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 1. Februar 1890, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichs- 
heeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 49), ein Betrag von 235 696 053 Mark, zusammen also ein Betrag 
von 255 696 053 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und 
zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar 
über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark 
und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 2. Januar und 
1. Juli zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht 
vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen 
Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu 
kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Reichs- Gesetzbl. 1890. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1890.
	        
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