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Reichs-Gesetzblatt.
No.13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär- Strafgerichtsordnung. S. 63.
(Nr. 1896.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strafgerichtsordnung. Vom
3. Mai 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die verabschiedeten Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit nicht unterworfen.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die entgegenstehenden
Bestimmungen der Strafgerichtsordnung für das preußische Heer vom 3. April
1845 und der bayerischen Militär-Strafgerichtsordnung vom 29. April 1869,
sind aufgehoben.
§. 2.
Dieses Gesetz findet auch auf strafbare Handlungen der im §. 1 bezeichneten
Personen, welche vor dem Inkrafttreten desselben begangen sind, insoweit An-
wendung, als rücksichtlich derselben das militärgerichtliche Verfahren noch nicht
eingeleitet ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Altenburg, den 3. Mai 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 17
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1890.