Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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(Nr. 1951.) Gesetz, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 
Vom 19. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
 
§. 1. 
Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder in den Ver- 
kehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen 
versehen sind. 
§. 2. 
Die Prüfung besteht in einer Beschußprobe mit verstärkter Ladung. 
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt. Auch bei 
anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgebohrung nicht erhalten 
haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige Beschußprobe 
beschränkt werden. Im Uebrigen findet eine zweimalige Beschußprobe statt, die 
erste mit vorgerichteten Läufen, die zweite (Endprobe) nach Fertigstellung der Läufe 
einschließlich der Vereinigung bei Mehrläufen und der Anbringung der Verschluß- 
stücke. Findet auf Antrag des Einsenders eine einmalige Prüfung statt, so ist 
dieselbe an den Waffen in dem sonst für die zweite Probe vorgeschriebenen Zu- 
stande vorzunehmen. 
§. 3. 
Läufe oder Verschlußtheile, welche nach einer Beschußprobe unganz oder 
aufgebaucht befunden werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar 
zu machen. 
 Für Waffen, an deren Läufen oder Verschlüssen nach einer Beschußprobe 
andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung der letzteren eine ein- 
malige Wiederholung der Beschußprobe zulässig. Läufe oder Verschlußtheile, 
welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden werden, sind 
durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen. 
 
 
§. 4. 
Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der Herstellung 
in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung vorgenommen, so ist 
eine erneute Prüfung erforderlich. Dieselbe richtet sich bei Waffen, welche der 
Regel nach einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nach dem Stande der Her- 
stellung, in welchem die Waffe sich befindet.
	        
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