Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§.  5.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  dieses  Gesetz  seinem  ganzen  Umfange
nach  in  Kraft  tritt,  sind  Handfeuerwaffen  auf  Antrag  der  Einsender  durch  die
Ortspolizeibehörde  oder  eine  andere  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnende
Behörde  mit  einem  Vorrathszeichen,  welches  durch  den  Bundesrath  bestimmt
werden  wird,  zu  versehen.

§.  6.

Auf  Handfeuerwaffen,
1.  welche  mit  dem  Vorrathszeichen  versehen  sind,
2.   welche  aus  dem  Auslande  eingeführt  und  mit  den  vollständigen,  den
inländischen  gleichwerthigen  Prüfungszeichen  eines  auswärtigen  Staates
versehen  sind,
3.  welche  durch  eine  Militärverwaltung  oder  im  Auftrage  einer  solchen  hergestellt
  und  geprüft  worden  sind,
finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  solange  keine  Anwendung,  als  an  den  Waffen
keine  Veränderung  des  Kalibers  oder  des  Verschlusses  vorgenommen  wird.  Wird
eine  solche  Veränderung  vorgenommen,  so  bedürfen  Waffen  dieser  Art  der  im
§.  4  vorgeschriebenen  Prüfung,  die  unter  3  bezeichneten  jedoch  nur  dann,  wenn
die  Veränderung  nicht  durch  eine  Militärverwaltung  ausgeführt  oder  geprüft
worden  ist.
Der  Bundesrath  bestimmt,  welche  Prüfungszeichen  eines  auswärtigen
Staates  als  den  inländischen  gleichwerthig  anzuerkennen  sind.

§.  7.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  der  Prüfung,  über
das  Gewicht  und  die  Beschaffenheit  des  bei  der  Beschußprobe  zu  verwendenden
Pulvers  und  Bleies,  sowie  über  die  Form  und  das  Schlagen  der  Prüfungszeichen
werden.  durch  den  Bundesrath  erlassen.


  §. 8.
Die  Errichtung  der  Prüfungsanstalten,  erfolgt  durch  die  Landesregierungen.

Für  die  Prüfung  können  Gebühren  erhoben  werden.  Dieselben  dürfen  die  Kosten
der  Prüfung  nicht  übersteigen.
§.  9.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  wird  bestraft:
wer  Handfeuerwaffen  feilhält  oder  in  den  Verkehr  bringt,  deren  Läufe
oder  Verschlüsse  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  oder  zugelassenen  (§.  6)
Prüfungszeichen  versehen  sind.
Neben  der  verwirkten  Strafe  ist  auf  die  Einziehung  der  vorschriftswidrig
feilgehaltenen  oder  in  den  Verkehr  gebrachten  Waffen  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.