Full text : Die Geschichte Württembergs.




220  IV.  Württemberg  als  Königreich.                                                                                                                                                                                      

Staatsgerichtshof:  Dieser  besteht  zum  Schutz  der  Verfassung  aus  einem
Präsidenten  und  12  Richtern;  den  Präsidenten  und  6  Mitglieder  wählt  der
König,  die  andern  6  wählen  die  Stände.  Dieser  Gerichtshof  versammelt  sich
auf  Befehl  des  Königs  oder  Aufforderung  der  Stände,  um  über  die  Anklage
eines  Ministers,  Abgeordneten  u.  s.  w.  zu  richten.

Die  Stimme  des  Beifalls  erhob  sich  in  allen  Gauen  Deutschlands,  mit
Nachdruck  bezeugend,  daß  von  allen  Verfassungen,  die  bis  dahin  errichtet  worden,
keine  an  volksthümlichem  Geiste  und  freisinnigem  Charakter  der  württembergischen
gleiche,  und  mit  lautem  Lobe  wurde  auf  die  sichernde  Gewährschaft  für  ihre  unumstößliche
  Giltigkeit  hingewiesen,  die  darin  erkannt  wurde,  daß  sie  nicht  als  ein
Geschenk  königlicher  Gnade,  sondern  als  ein  beide  Theile  auf  gleiche  Weise  verpflichtender
  Vertrag  ins  Leben  trat.

§.  55


König  Wilhelm.  Fortsetzung.  1819 — 1864.

„Er  hatte  Friede  von  allen  Seiten  umher,
  daß  Juda  und  Israel  sicher  wohneten,
ein  jeglicher  unter  seinem  Weinstock  und
Feigenbaum.“  

1.  Könige  4,  24.  25.                                                                                                                                                                                                  

1819                  Die  Errichtung  der  landständischen  Verfassung  in  Württembis                      berg,
  welche  heute  noch  als  eine  der  volksthümlichsten  und  freisinnigsten  gilt,  er-1864.                 regte
  nicht  in  allen  Kreisen  dieselbe  Freude.  Die  Freiheiten,  welche  darin  einem
deutschen  Stamme  gegeben  wurden,  waren  gar  nicht  nach  dem  Plane  der
Metternich'schen  Politik,  welche  jeden  freien  Aufschwung  des  Geistes,
die  Freiheit  der  Rede,  der  Schrift,  der  Vereinigung  niederdrücken  wollte.  Kaum
hatte  die  Verfassung  den  Württembergern  die  Preßfreiheit  geschenkt,  als  sie  durch
die  Karlsbader  Punktationen  wieder  verboten  wurde.  König  Wilhelm  mußte,
wenn  auch  wider  Willen,  dem  Bundestag  nachgeben.  Die  Justiz  verfuhr  auch
in  Württemberg  mit  großer  Strenge;  doch  übte  der  König  oft  das  Begnadigungsrecht,
  so  daß  Tübinger  Studenten  gewöhnlich  zu  1 — 5  Jahren  Festungshaft  verurtheilt
  wurden,  während  sie  in  Preußen  13 —  15  Jahre  erhielten.  Dleses  Verfahren
  gefiel  Metternich  ebenso  wenlg  als  die  Ernennung  des  Freiherrn  von
Wangenheim  zum  Bundestagsgesandten.  Oesterreich  rief  seinen  Gesandten
vom  Stuttgarter  Hof  zurück,  so  daß  König  Wilhelm  nachgeben  mußte  (1824).
Wangenheim  und  der  Minister  Winzingerode  wurden  entlassen.

Als  König  Maximilian  von  Bayern  im  Jahr  1825  gestorben  war,  folgte
ihm  sein  Sohn  Ludwig,  ein  feuriger  Freund  des  konstitutionellen  Princips,
dem  es,  wie  König  Wilhelm,  um  einen  engern  Anschluß  der  süddeutschen  Staaten
an  einander  zu  thun  war.  In  Süddeutschland  agitirte  schon  seit  1819  der
Nationalökonom  Friedrich  List  von  Reutlingen  für  eine  Zolleinigung  im  deutschen
Bunde  und  verfaßte  zu  diesem  Zweck  eine  Denkschrift,  aber  ohne  Erfolg.  (List
kam  nachgehends  auf  den  Asberg,  wurde  dann  nach  Amerika  entlassen;  von  dort
zurückgekehrt,  wurde  er  wieder  zurückgesetzt,  so  daß  er  sich  das  Leben  nahm.)
Doch  schloß  Württemberg  schon  1824  die  erste  Zolleinigung  mit  Hohenzollern,
  1828  mit  Bayern,  1833  mit  Preußen  und  Hessen,  1835  mit
Baden.  —  Die  Julirevolution  (1830)  gieng  an  Württemberg  vorüber,  ohne
tiefere  Spuren  zurückzulassen.  Um  so  eingreifender  waren  die  Bundesbe-