Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Feuer  entwickelte  Dampf  vollständig  entweichen  kann  und  deren  ringförmige  Verschlußfläche
  eine  Breite  von  310  des  Durchmessers  der  Druckfläche,  höchstens  aber
von  2  Millimetern  oder  1  sächsische  Linie  hat.  Diese  Ventile  sind  direct  oder  durch
Vermittelung  eines  Hebels,  aber  stets  nur  mit  einem  aus  einem  Stücke  bestehenden
Gewichte,  dessen  Schwere  der  höchsten  zulässigen  Spannung  und  der  Größe  der
Dampfdruckfläche  des  Ventils  entspricht,  zu  belasten.  Bei  Hebelbelastung  ist  die
Hebellänge  und  das  Gewicht  so  zu  berechnen,  daß  das  Gewicht  für  das  Marimum
der  zulässigen  Dampfspannung  am  äußersten  Ende  des  Hebels  hängt;  Gewicht  und
Hebel  sind  von  dem  technischen  Beamten  mit  einem  Stempel  zu  bezeichnen.  Jede
Vermehrung  des  Gewichts  oder  Erschwerung  des  Spiels  der  Sicherheitsventile
während  des  Betriebs  ist  streng  untersagt.  Für  Sicherheitsventile  der  Locomotiven
und  für  Hochdruck-Schiffskessel  ist  eine  Feder  als  Gegendruck  zulässig.

Jeder  Dampfkessel  ist,  außer  drei  Probirhähnen,  mit  einem  gut  construirten  selbstthätigen
  Wasserstandszeiger,  Schwimmer  oder  Glasrohr  (für  Locomotiven  jedenfalls
Glasrohr)  zu  versehen.  In  der  Höhe  der  tiefsten  zulässigen  Wasserstandslinie  ist  bei
Locomotivkesseln  ein  Bleiniet  von  mindestens  1  Zoll  Durchmesser  anzubringen.

Mit  jedem  Dampfkessel  ist  direct  durch  ein  mindestens  1  Zoll  im  Lichten  weites
Rohr  ein  Manometer  zu  verbinden,  dessen  die  Spannung  in  Atmosphären  angebende
und  die  höchste  zulässige  Spannung  ganz  besonders  markirende  Scala  vom  Platze
des  Heizers  aus  sichtbar  sein  muß.  Das  Manometer  muß  ein  offenes  sein  und  sein
Steigrohr  darf  die  höchste  zulässige  Spannung  um  höchstens  1  Atmosphäre  übersteigen.
  Für  Locomotiv=  und  Hochdruck-Schiffsdampfkessel  ist  ein  Manometer  nicht
erforderlich.

Jeder  Dampfkessel  ist  mit  einer  gut  construirten  und  sicher  wirkenden  Speisevorrichtung
  von  solcher  Lieferungsfähigkeit  zu  versehen,  daß  das  bei  dem  lebhaftesten  Feuer
verdampfte  Wasser  vollständig  ersetzt  werden  kann.

Dampfschiffe  müssen  außer  der  Speisepumpe  noch  eine  andere,  von  Hand  oder
durch  eine  besondere  kleine  Maschine  zu  bewegende  Pumpe  haben,  welche  zur  Speisung
  des  Kessels  dient,  während  die  Dampfmaschine  still  steht.

Für  möglichste  Reinheit  des  Speisewassers  ist  Sorge  zu  tragen.

Sind  mehrere  Kessel  verbunden,  so  muß  jeder  für  sich  die  sub  h,  i  und  k  erwähnten
  Apparate  besitzen,  besonders  gespeist  und  nach  Bedürfniß  von  den  andern  unabhängig
  gemacht  werden  können.  Die  Verbindung  der  Kessel  unter  einander  darf  nur
in  den  stets  mit  Dampf  erfüllten  Theilen  stattfinden.

Ausnahmen  von  allen  den  vorstehend  Sub  a  bis  m  verzeichneten  Bedingungen
können  nur  vom  Ministerium  des  Innern  gegen  Uebernahme  der  Verpflichtung  zu