Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

—  Nr.  8  —  43

Ihre  Vergütung  wird  für  den  meter  abgeführten  Holzes  auf  —:
*

4  (m.  W.:  ffestgesetzt.

Gegen  Ihre  Heranziehung  durch  vorstehende  Aufforderung  ist  Beschwerde  beim  Beschwerdeausschuß
  zulässig,  welche  binnen  2  Wochen  seit  Zustellung  dieser  Aufforderung  beim  Gr.  Bezirksamt

  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu

erklären  ist.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  durch  die  Einlegung  derselben  sind  Sie
hiernach  von  der  Ihnen  aufgegebenen  Leistung  nicht  entbunden.

Gegen  die  vorstehend  festgesetzte  Höhe  der  Vergütung  findet  nur  der  ordentliche
„  H  Rechtsweg  —  Erhebung  der  Klage  bei  dem  bürgerlichen  Gericht  gegen  denjenigen,

—  für  den  die  Leistung  erfolgt  —  statt.  Auch  durch  Erhebung  der  Klage  wird  Aufschub
der  Leistung  nicht  gerechtfertigt.

Durch  Ihre  Heranziehung  zur  vorgenannten  Leistung  wird  ein  privatrechtliches  Rechtsverhältnis
  ausschließlich  zwischen  Ihnen  und  Herrn  —  der  Firma
begründet.

Eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Aufforderung  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  M  bestraft.

(Unterschrift  des  Vorsitzenden.)
Eine  Ausfertigung  dieser  Aufforderung  habe  ich  am
dem  in  übergeben.
„den  19

(Unterschrift  des  zustellenden  Unterbeamten.)

Zu  durchstreichen,  wenn  der  Ausschuß  die  Vergütung  nicht  festzusetzen  hat.