Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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(Nr. 1931.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
 des Gartenbaues. Vom 9. Januar 1891. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs=Gesetzbl. S. 153)  
bestimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
die Königlich preußischen Nebenzollämter I. Bentheim und Borken erfolgen. 
Berlin, den 9. Januar 1891. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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