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gung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer
Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Zentral-
behörde für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuch keine Verpflichtung
besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten,
in welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom-
munalverbandes (§. 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren die
Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können die
zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen
werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung
eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren Eltern, Vor-
mündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen
Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule
und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statu-
tarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungs-
schule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs- oder andere Fortbildungs-
oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der höheren
Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs-
schulunterrichts anerkannt wird.
§. 120a.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvor-
richtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten und
den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Ge-
sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft-
wechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent-
wickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen.
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder
gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Ge-
fahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen
können, erforderlich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und
das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen
Betriebes erforderlich sind.
§. 120 b.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen
und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter
im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der
guten Sitten und des Anstandes zu sichern.