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§. 3.
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers und
auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeichneten Person.
§. 4.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1. einzelne physische Personen,
2. einzelne Handelsfirmen,
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hülfskassen
und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitz haben,
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei-
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter
deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs-
befugniß über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
nachweisen.
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuche eröffnet.
§. 5.
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten
Schuldverschreibungen.
Im Uebrigen finden die für die Tilgung und Verzinsung der Reichsanleihen
geltenden Vorschriften auf die eingetragenen Forderungen entsprechende Anwendung.
§. 6.
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder
theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden.
Theilübertragungen und Theillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die
Theilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind.
Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen Forderung
erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatze und
gleichem Nennwerthe, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenverwaltung hierdurch
ermächtigt wird.
§. 7.
Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über
Veränderungen im Schuldverhältnisse (§. 2 Absatz 3), sowie auf Ausreichung von
Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur
der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten,
sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung von
Todeswegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt
für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist; zur Stellung von