Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 3. 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers und 
auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeichneten Person. 
§. 4. 
Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hülfskassen 
und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitz haben, 
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- 
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter 
deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs- 
befugniß über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde 
nachweisen. 
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuche eröffnet. 
§. 5. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen. 
Im Uebrigen finden die für die Tilgung und Verzinsung der Reichsanleihen 
geltenden Vorschriften auf die eingetragenen Forderungen entsprechende Anwendung. 
§. 6. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder 
theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden. 
Theilübertragungen und Theillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die 
Theilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen Forderung 
erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatze und 
gleichem Nennwerthe, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenverwaltung hierdurch 
ermächtigt wird. 
§. 7. 
Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen 
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über 
Veränderungen im Schuldverhältnisse (§. 2 Absatz 3), sowie auf Ausreichung von 
Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur 
der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, 
sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung von 
Todeswegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt 
für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist; zur Stellung von
	        
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