Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

  321  

Reichs-Gesetzblatt.

No.  20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  das  Reichsschuldbuch.  S.  321.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1891/92.  S.  328.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme
einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres  und  der  Post  und  Telegraphen.  S.  336.









(Nr.  1960.)  Gesetz,  betreffend  das  Reichsschuldbuch.  Vom  31.  Mai  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Schuldverschreibungen  der  Reichsanleihen  können  in  Buchschulden  des  Reichs
auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers  umgewandelt  werden.

§.  2.

Die  Umwandlung  erfolgt  gegen  Einlieferung  zum  Umlauf  brauchbarer
Reichsschuldverschreibungen  durch  Eintragung  in  das  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  zu  führende  Reichsschuldbuch.

Für  die  zu  verschiedenen  Zinssätzen  erfolgenden  Eintragungen  können  getrennte
  Bücher  angelegt  werden.

In  dem  Reichsschuldbuche  sind  auch  die  in  dem  Schuldverhältnisse  eintretenden
  Veränderungen  zu  vermerken.

Von  dem  Reichsschuldbuche  ist  eine  Abschrift  zu  bilden  und  getrennt  aufzubewahren.


Ueber  den  Inhalt  des  Reichsschuldbuches  darf  nur  dem  eingetragenen
Gläubiger,  seinen  gesetzlichen  Vertretern,  Bevollmächtigten  und  Rechtsnachfolgern
von  Todeswegen,  sowie  bezüglich  der  im  §.  4  unter  Nr.  3  und  4  bezeichneten
Gläubiger  den  zur  Repvision  der  Kassen  derselben  berechtigten  öffentlichen  Behörden
oder  sonstigen  Personen,  letzteren  aber  nur,  falls  ihre  Berechtigung  zur  Kassenrevision
  durch  eine  inländische  öffentliche  Behörde  bescheinigt  ist,  Auskunft  ertheilt
werden.

Reichs-  Gesetzbl.  1891.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1891.