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Reichs-Gesetzblatt.
No. 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. S. 321. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags
zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92. S. 328. — Gesetz, betreffend die Aufnahme
einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. S. 336.
(Nr. 1960.) Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom 31. Mai 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden.
§. 2.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer
Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschuldenverwaltung
zu führende Reichsschuldbuch.
Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können getrennte
Bücher angelegt werden.
In dem Reichsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse eintretenden
Veränderungen zu vermerken.
Von dem Reichsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren.
Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuches darf nur dem eingetragenen
Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern
von Todeswegen, sowie bezüglich der im §. 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten
Gläubiger den zur Repvision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden
oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision
durch eine inländische öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft ertheilt
werden.
Reichs- Gesetzbl. 1891. 55
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1891.