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2. wenn die Forderung ganz oder theilweise im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gericht-
liche Verfügung über dieselbe getroffen ist;
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs
eröffnet worden ist;
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander
nicht abgehoben worden sind;
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht
legitimirt hat;
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen
an die Stelle der gelöschten Forderung.
§. 16.
Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen sind die mit ihrer
Forderung zu dem Zinssatze der gekündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von
dieser Benachrichtigung nicht abhängig.
§. 17.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht
die Voraussetzungen des §. 7 Absatz 4 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an
denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen voran-
gehenden Monats eingetragener Berechtigter war.
§. 18.
Die Zinsen werden nur im Inlande gezahlt, und zwar in der Zeit vom
vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fälligkeitstermine durch
eine Reichs- oder Landeskasse, oder durch die Reichsbank, oder auf Gefahr und
Kosten des Berechtigten mittelst Uebersendung durch die Post. Die Bestimmung
der Landeskassen erfolgt durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit der
Landesregierung oder durch den Bundesrath.
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sen-
dungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat.
§. 19.
Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers
(§. 10 Absatz 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich ge-
meldet werden.