Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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(Nr. 1961.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat 
für das Etatsjahr 1891/92. Vom 1. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1891/92 wird 
in Ausgabe 
auf 4956 944 Mark, nämlich 
auf 274928 Mark an fortdauernden, 
auf 1 842 016 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 2 840 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, und 
in Einnahme 
auf 4956 944 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel Schloß, den 1. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.