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(Nr. 1961.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat
für das Etatsjahr 1891/92. Vom 1. Juni 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1891/92 wird
in Ausgabe
auf 4956 944 Mark, nämlich
auf 274928 Mark an fortdauernden,
auf 1 842 016 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 2 840 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats, und
in Einnahme
auf 4956 944 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel Schloß, den 1. Juni 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.