Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Ein Befähigungszeugniß dritter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen 
a) von Seedampfschiffen, wenn sie nicht zur Beförderung von Reisenden 
dienen, auf Fahrten 
in der Ostsee, 
in der Nordsee bis zum 61. Grad nördlicher Breite und 
im Englischen Kanal, 
b) von Seedampfschiffen, wenn sie zur Beförderung von Reisenden dienen, 
innerhalb der im Absatz 1 bezeichneten räumlichen Grenzen. 
Ein Befähigungszeugniß zweiter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen 
von Seedampfschiffen auf Fahrten 
zwischen europäischen Häfen, anderen Häfen des Mittelländischen und 
des Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich vom 
12. Grad nördlicher Breite und Häfen auf den Kapverdischen und den 
Kanarischen Inseln, sowie auf Madeira. 
Ein Befähigungszeugniß erster Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen 
von Seedampfschiffen auf der Fahrt in allen Meeren. 
Im Sinne dieser Vorschriften dient ein Seedampfschiff zur Beförderung 
von Reisenden, wenn es außer seiner Besatzung mehr als zehn Personen an 
Bord hat. In diese Zahl werden Seeleute und andere Personen, welche als 
hülfsbedürftig mitgenommen werden, nicht eingerechnet. 
§. 3. 
Um zur Maschinistenprüfung vierter Klasse zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
eine nach Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres zurückgelegte sechszigmonatige 
Dienstzeit, entweder ganz im Maschinenpersonal von Dampfschiffen oder 
theilweise in solchem, theilweise in einer Maschinenwerkstatt. Mindestens 
vierundzwanzig Monate müssen an Bord in Fahrt befindlicher Dampf- 
schiffe zugebracht sein. 
Um zur Maschinistenprüfung dritter Klasse zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
eine vierundzwanzigmonatige, auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen 
zurückgelegte Dienstzeit als Maschinist vierter Klasse und eine vierund- 
zwanzigmonatige, vor oder nach der Maschinistenprüfung vierter Klasse 
zurückgelegte Dienstzeit in einer Maschinenwerkstatt. 
Um zur Maschinistenprüfung zweiter Klasse zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
eine nach Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres zurückgelegte sechszigmonatige 
Dienstzeit in einer Maschinenwerkstatt oder im Maschinenpersonal von 
Seedampfschiffen. Mindestens vierundzwanzig Monate müssen in der
	        
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