Vernichtung.
402
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117
Absatz 4 und des §. 120 kann die Landes-Zentralbehörde besondere Anordnung
treffen.
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen
entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Um-
tausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Ver-
sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen
ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an
welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Ent-
werthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der
Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der
Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht
werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die
Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch
die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben.
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde auf
Grund der Bestimmungen in Ziffer 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zu-
widerhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine
höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den
durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.
8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Ab-
reißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte hand-
schriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „...*) Marken
vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu
setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben
durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden.
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.
(Nr. 1981.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine be-
sondere Beilage, enthaltend
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen
zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen, vom 23. De-
zember 1891
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamt bes Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.