Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Ziff.  4)  lediglich  mittelst  Zurücksendung  des  rem  Letzteren  ausgestellten  Marschroutescheins,
auf  welchem  der  Tag  der  Ankunft  zu  bemerken  ist,  geschehen.
Die  Verwaltungen  der  Strafanstalten,  sowie  die  Oberämter  und  die  Ortebehörden
haben  sich  nach  vorstehenden  Bestimmungen  genau  zu  achten.
Stuttgart  den  7.  März  1860.

Wächter.  Linden.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  freien  Stadl  Lübeck  zu  der  Gothaer  Convention

wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1853,  betreffend  die
Gothaer  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewiecsenen,
  wird  biemit  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nunmehr  auch  vie  freie  Stadt
Lübeck  der  gedachten  Uebereinkunst  in  der  Weise  beigetreten  ist,  daß  deren  Inhalt  vom
1.  Mai  d.  J.  an  als  verbindliche  Norm  für  die  freie  Stadt  Lübeck  (einschließlich  des  derselben
  mit  Hamburg  gemeinschaftlichen  Amtes  Bergedorf)  zu  gelten  bat.

Stuttgart  den  6.  März  1860.  Lin  den.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung  in  Betreff  der  Ausfertigung  von  Geburlsscheinen  über  die  von  Ausländerinnen  im
Königreich  geborenen  Kinder.

Für  den  Fall,  daß  in  irgend  einem  Orte  des  Königreichs  von  Angehörigen  eines  der
Gothaer  Convention  in  Betreff  der  Ausgewiesenen  und  Heimathlosen  (Reg.Blatt  von
1853,  S.  287)  beigetretenen  Staates')  Kinder  geboren  werden,  siebt  man  sich  auf  den

*)  Anmerkung.  Der  Gothaer  Convention  sind  alle  deutschen  Bundesstaaten,  mit  Ausnahme
von  Oesterreich,  Holstein  und  Lübeck,  beigetreten.

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