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§. 4.
Die hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die der Schutztruppe
zugetheilten Militärpersonen durch die besonderen Verhältnisse der Schutztruppe
gebotenen Abweichungen von den Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung
werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
II. Versorgung.
§. 5
In Betreff der Versorgungsansprüche der der Kaiserlichen Schutztruppe
zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden die Bestimmungen, welche
für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen gelten, mit den nach-
stehenden Maßgaben Anwendung.
§. 6.
Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §. 3, 51 und 59 des Reichs-
Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die
auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehörigkeit zur Schutztruppe zurück-
zuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen.
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in der Schutztruppe in
ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für die-
jenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind,
durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
§. 7.
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in der Schutztruppe
außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes,
Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten gelten als pensionsfähiges
Diensteinkommen die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer
Charge in der Kaiserlichen Marine zustehen würden.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt:
für den Oberbüchsenmacher der Betrag 2200 Mark,
für Feldwebel der Betrag von ... . . . . . . .. 2000
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und Lazareth-
gehülfen der Betrag ... 1 600
und für das sonstige Personal der Schutztruppe der Be-
trag von . .... .... . ... 1 200
jährlich.
§.8.
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unter-
klassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Zivil-