Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 4. 
Die hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die der Schutztruppe 
zugetheilten Militärpersonen durch die besonderen Verhältnisse der Schutztruppe  
gebotenen Abweichungen von den Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung 
werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
II. Versorgung. 
§. 5 
In Betreff der Versorgungsansprüche der der Kaiserlichen Schutztruppe  
zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden die Bestimmungen, welche 
für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen gelten, mit den nach- 
stehenden Maßgaben Anwendung. 
§. 6. 
Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §. 3, 51 und 59 des Reichs- 
Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die 
auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehörigkeit zur Schutztruppe zurück- 
zuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen. 
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in der Schutztruppe in 
ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für die- 
jenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, 
durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). 
§. 7. 
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in der Schutztruppe 
 außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, 
Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten gelten als pensionsfähiges 
Diensteinkommen die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer 
Charge in der Kaiserlichen Marine zustehen würden. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt: 
für den Oberbüchsenmacher der Betrag  2200 Mark, 
für Feldwebel der Betrag von ...         . . . . . . .. 2000 
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und Lazareth- 
gehülfen der Betrag  ... 1 600 
und für das sonstige Personal der Schutztruppe der Be- 
trag von . .... .... . ... 1 200 
jährlich. 
§.8. 
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unter- 
klassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Zivil-
	        
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