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hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so offenkundig
benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich
erscheint.
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den
öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der
Herausgabe gleich, sofern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung im
Auslande angemeldet hat, oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird.
Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patentbeschreibungen
derjenigen Staaten, in welchen nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Be-
kanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§. 3.
Auf die Ertheilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher die
Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere
Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung
Gegenstand des Patents des früheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung
theilweise zu, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch auf Ertheilung eines
Patents in entsprechender Beschränkung.
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents findet nicht
statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeich-
nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem
von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen und
von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist. Hat der Einspruch
die Zürücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der
Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mittheilung des hierauf be-
züglichen Bescheides des Patentamts die Erfindung seinerseits anmeldet, verlangen,
daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekanntmachung der früheren An-
meldung festgesetzt werde.
§. 4.
Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt
ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren er-
theilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar
hergestellten Erzeugnisse. §5
Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur
Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen
oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Derselbe
ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen
oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugniß kann nur zusammen mit
dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung
nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst im