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Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt
vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen aus—
geschlossen ist.
d) Auf den Deckel der unter b und e erwähnten Behälter ist neben
der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen.
XLIX.
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt den vor-
stehend unter Nr. XIVIII gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die unter
2 b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kilogramm
Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die
Verpackung nach 2c.
L.
u) Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht ver-
schlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen
Wagen mit Deckenverschluß befördert.
E) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird,
so müssen die Behälter wohlverpackt und in besondere, mit Handhaben versehene
starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.
LI.
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und
Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unter—
liegen den nachstehenden Vorschriften:
1. () Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt
werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben
versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
(2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern
erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Ver—
schlüssen versehen sein.
2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate
dürfen nur in offenen Wagen befördert werden.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die
Zusatzbestimmung zu Nr. XXXV der Anlage 1 zum Berner Ueberein—
kommen.
LII.
(y Gefettete Eisen= und Stahlspähne (Dreh-, Bohr= und dergleichen
Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilin-
fabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossene Behälter aus starkem