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Reichs-Gesetzblatt.
42.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwest-
afrikanische Schutzgebiet. S. 1037. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens
von Bier im Umherziehen. S. 1088.
(Nr. 2054.) Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des ersonen-
standes für das südwestafrikanische Schutzgebiet. Vom 8. November 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per-
sonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 599) tritt für das südwestafrikanische Schutzgebiet bezüglich aller
Personen, welche nicht Eingeborene sind, am 1. Januar 1893 in Kraft.
Der Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet bestimmt, vor-
behaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 8. November 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs- Gesetzbl. 1892. 160
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1892.