Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(Nr. 2055.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher- 
ziehen. Vom 7. November 1892. 
D. Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober d. J. beschlossen, 
den Beschluß vom 4. März 1890 (Bekanntmachung vom 21. März 1890, 
Reichs-Gesetzbl. S. 60) dahin abzuändern, daß vom 1. Januar 1893 ab das 
Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun= und Weißbieres und 
Zerbster Bitterbieres, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei 
Prozent nicht besitzen, innerhalb des Herzogthums Anhalt gestattet werden darf. 
Berlin, den 7. November 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Immern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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