Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein
ekelerregender  Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch
den  Geschmack  erkannt  werden  können.

Ist  ein  ranziger  Geruch  oder  Geschmack  festgestellt,  so  ist  die  Bestimmung
des  Säuregrads  gemäss  III  unter  h  dieses  Abschnitts  auszuführen.

2.  Margarineproben  sind  auf  die  Anwesenheit  des  vom  Bundesrat  in  Ausführung  des
Gesetzes  vom  15.  Juni  1897,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren
Ersatzmitteln,  (Reichs-Gesetzblatt  1897  S.  591)  vorgeschriebenen  Erkennungsmittel
(Sesamöl)  zu  prüfen.  Die  Ausführung  der  Untersuchung  geschieht  gemäss  III  unter  d,  v
dieses  Abschnitts.

3.  Bei  Schweineschmalz  ist  die  refraktometrische  Prüfung  mit  einem  Zeiß-Wollnyschen
Refraktometer  unter  Verwendung  des  gewöhnlichen  Thermometers  auszuführen.  Die
Ausführung  der  refraktometrischen  Prüfung  geschieht  gemäss  III  unter  a  dieses  Abschnitts.

4.  Soweit  nicht  auf  Grund  der  Untersuchungen  nach  1  bis  3  eine  Beanstandung
  erfolgt,  ist  in  Ausführung  des  §  15  Abs.  3  unter  b  der  Ausführungsbestimmungen
  D  zu  prüfen:

a)  ob  das  Fett  anderweitig  verfälscht  oder  verdorben  ist;

b)  ob  es  unter  das  Verbot  des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  475)  fällt:;

c)  ob  es  einen  der  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen
Stoffe  enthält.  «

Die  Untersuchungen  unter  a  und  b  sind  nach  den  nachstehend  unter  III  aufgestellten
Bestimmungen  auszuführen.  In  den  Fällen  des  S§  12  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen
  D  hat  sich  jedoch  die  Ausdehnung  der  Untersuchung  zunächst  nur
auf  dasjenige  Bestimmungsverfahren  zu  beschränken,  welches  zu  der  Beanstandung
geführt  hat;  soweit  sich  hiernach  ein  Verdacht  nicht  ergibt,  bedarf  es  einer
weiteren  Untersuchung  über  die  Stichprobenuntersuchung  binaus  nicht.

Liegt  ein  bestimmter  Verdacht  vor,  dass  Fette,  welche  unter  einer  für  Pflanzenfette
  üblichen  Bezeichnung  oder  als  Butter,  Butterschmalz  u.  dergl.  eingeführt.
werden,  unter  das  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  fallen,  so  sind  diese  Fette  einer  Untersuchung  gemäss  III  zu  unterziehen.


Die  Untersuchung  unter  c  geschieht  nach  der  nachstehend  unter  II  gegebenen  Anweisung.
  .

Die  Anzahl  der  zu  untersuchenden  Proben  für  die  vorstehend  angeführten  Prüfungen
richtet  sich  nach  dem  letzten  Absatze  des  §  15  der  Ausführungsbestimmungen  D.