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Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein
ekelerregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch
den Geschmack erkannt werden können.
Ist ein ranziger Geruch oder Geschmack festgestellt, so ist die Bestimmung
des Säuregrads gemäss III unter h dieses Abschnitts auszuführen.
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des
Gesetzes vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren
Ersatzmitteln, (Reichs-Gesetzblatt 1897 S. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittel
(Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der Untersuchung geschieht gemäss III unter d, v
dieses Abschnitts.
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollnyschen
Refraktometer unter Verwendung des gewöhnlichen Thermometers auszuführen. Die
Ausführung der refraktometrischen Prüfung geschieht gemäss III unter a dieses Abschnitts.
4. Soweit nicht auf Grund der Untersuchungen nach 1 bis 3 eine Beanstandung
erfolgt, ist in Ausführung des § 15 Abs. 3 unter b der Ausführungsbestimmungen
D zu prüfen:
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;
b) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl.
S. 475) fällt:;
c) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen
Stoffe enthält. «
Die Untersuchungen unter a und b sind nach den nachstehend unter III aufgestellten
Bestimmungen auszuführen. In den Fällen des S§ 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen
D hat sich jedoch die Ausdehnung der Untersuchung zunächst nur
auf dasjenige Bestimmungsverfahren zu beschränken, welches zu der Beanstandung
geführt hat; soweit sich hiernach ein Verdacht nicht ergibt, bedarf es einer
weiteren Untersuchung über die Stichprobenuntersuchung binaus nicht.
Liegt ein bestimmter Verdacht vor, dass Fette, welche unter einer für Pflanzenfette
üblichen Bezeichnung oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt.
werden, unter das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 fallen, so sind diese Fette einer Untersuchung gemäss III zu unterziehen.
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachstehend unter II gegebenen Anweisung.
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Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorstehend angeführten Prüfungen
richtet sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D.