Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

323

jedesmallgen  zur  Haͤlfte  Unserer  Staatskasse,
zur  Haͤlfte  dem  Herausgeber  zufallenden
Strafe  von  hundert  Dukaten.  Und  obwohl
das  unter  der  direkten  Leitung  Unseres  Ministeriums
  erscheinende  Regierungsblatt  ausschließend
  das  Instirut  ist,  wodurch  mit  dem
Gepräge  der  Offizialirät  die  Publikatlon  der
Landes-Verordnungen  geschieht;  in  den
verschiedenen  der  Privat-Unternehmer  ohne
offiziellen  Karakter  und  ohne  Anspruch  auf
bestimmte  Abnahme  zu  betrachtenden  Prooinzial
  -Blättern  aber  nur  Auszüge  hievon
eingerückr  werden  därfen,  so  wollen  Wir
doch  zu  mehrerer  Verbreirung  Unserer  Anördnungen
  unter  dem  nur  der  italienischen
Sprache  kündigen  Theile  Unserer  Unterthanen
  gestatten,  daß  in  dem  gegenwärtigen
Intelligenzblatte  nicht  nur  alle  durch  das
Regierungsblatt  verfügte  Bekanntmachungen
  Auszugsweise,  sondern  diejenigen  Verordnungen,
  welche  für  das  südliche  Tyrol
ein  besonderes  Interesse  haben,  in  einer  vollständigen
  Ueberseung  aufgenommen,  und
dasselbe  auch  als  Vehikrl  zur  größern  Publizität
  der  von  den  dortigen  Kreisämtern  ergebenden
  Verfügungen  benüzt  werden  könne.

Jedoch  soll  der  Herausgeber  beyp  unmittelbarem
  Verluste  des  Privllegiums  schuldig
und  gehalten  seyn,  die  dem  Kreisamte  Roveredo
  übertragene  Zenfür  dieses  Blattes  in
keinem  Falle  und  unter  keinem  Vorwande
zu  umgeben,  und  von  jedem  erscheinenden
Stücke  achtzehn  Exemplare  an  Unsere
Landesstelle  in  Tyrol  zur  weltern  Disposition
  posttäglich  einzusenden.

 

324

Zur  Urkunde  dessen  haben  Wir  diesen
Brief  allerhöchsteigenhändig  unterzeichner,
und  mit  Unserem  königlichen  geheimen  Sekret=
  Insiegel  befestiger.  Gegeben  in  Unserer
  Haupt  =  und  Residenz-Stadt  München
  am  zehnten  Tage  des  Monate  Februar
im  Eintausend  achthundert  und  sieebenten
Jahre,  Unseres  Reiches  im  Zweyten.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Monegelas.

Auf  königl.  allerhöchsten  Befehl.
«  von  Flad.

Provinzial-Verordnungen.

(Den  richtigen  Gebrauch  des  Stempelpapiers  bey
Vorstellungs-Duplikaten  und  Beplagen  betreffend.)


Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Nachstehende  allerhöchste  Verordnung  im
ebenbemerkten  Betreff  ist  an  unterzeichnere
Stelle  eingelangt:

Auf  die  berichtliche  Anfrage  Unseres  General-Landeskommissarlats,
  als  Provinzial=Etats:
  Kuratel  vom  19.  Dezember  verflossenen
  Jahrs,  in  Beereff  eines  über  die  jüngst
emanirte  Stempel-Ordnung  vorgekommenen
Anstandes,  „ob  nämlich  derselben  schon  dadurch
  genügt  sen,  wenn  die  Schrifes-Beylagen
  des  Duplikats  nur  nach  der  Bogenzahl,
  oder  ob  jede  einzelne  Beylage  mie  dem
vorschriftsmäßigen  Stempel  versehen  seyn
muß',  ertheilen  Wir  Unsere  allerhöchste  Entscheidung
  dahm,  daß  zu  allen  einzelnen  Beylagen
  einer  Schrift  oder  eines  Duplikates
eine  besondere  vorschriftsmiaßige  Stemplung