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jedesmallgen zur Haͤlfte Unserer Staatskasse,
zur Haͤlfte dem Herausgeber zufallenden
Strafe von hundert Dukaten. Und obwohl
das unter der direkten Leitung Unseres Ministeriums
erscheinende Regierungsblatt ausschließend
das Instirut ist, wodurch mit dem
Gepräge der Offizialirät die Publikatlon der
Landes-Verordnungen geschieht; in den
verschiedenen der Privat-Unternehmer ohne
offiziellen Karakter und ohne Anspruch auf
bestimmte Abnahme zu betrachtenden Prooinzial
-Blättern aber nur Auszüge hievon
eingerückr werden därfen, so wollen Wir
doch zu mehrerer Verbreirung Unserer Anördnungen
unter dem nur der italienischen
Sprache kündigen Theile Unserer Unterthanen
gestatten, daß in dem gegenwärtigen
Intelligenzblatte nicht nur alle durch das
Regierungsblatt verfügte Bekanntmachungen
Auszugsweise, sondern diejenigen Verordnungen,
welche für das südliche Tyrol
ein besonderes Interesse haben, in einer vollständigen
Ueberseung aufgenommen, und
dasselbe auch als Vehikrl zur größern Publizität
der von den dortigen Kreisämtern ergebenden
Verfügungen benüzt werden könne.
Jedoch soll der Herausgeber beyp unmittelbarem
Verluste des Privllegiums schuldig
und gehalten seyn, die dem Kreisamte Roveredo
übertragene Zenfür dieses Blattes in
keinem Falle und unter keinem Vorwande
zu umgeben, und von jedem erscheinenden
Stücke achtzehn Exemplare an Unsere
Landesstelle in Tyrol zur weltern Disposition
posttäglich einzusenden.
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Zur Urkunde dessen haben Wir diesen
Brief allerhöchsteigenhändig unterzeichner,
und mit Unserem königlichen geheimen Sekret=
Insiegel befestiger. Gegeben in Unserer
Haupt = und Residenz-Stadt München
am zehnten Tage des Monate Februar
im Eintausend achthundert und sieebenten
Jahre, Unseres Reiches im Zweyten.
Max Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf königl. allerhöchsten Befehl.
« von Flad.
Provinzial-Verordnungen.
(Den richtigen Gebrauch des Stempelpapiers bey
Vorstellungs-Duplikaten und Beplagen betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachstehende allerhöchste Verordnung im
ebenbemerkten Betreff ist an unterzeichnere
Stelle eingelangt:
Auf die berichtliche Anfrage Unseres General-Landeskommissarlats,
als Provinzial=Etats:
Kuratel vom 19. Dezember verflossenen
Jahrs, in Beereff eines über die jüngst
emanirte Stempel-Ordnung vorgekommenen
Anstandes, „ob nämlich derselben schon dadurch
genügt sen, wenn die Schrifes-Beylagen
des Duplikats nur nach der Bogenzahl,
oder ob jede einzelne Beylage mie dem
vorschriftsmäßigen Stempel versehen seyn
muß', ertheilen Wir Unsere allerhöchste Entscheidung
dahm, daß zu allen einzelnen Beylagen
einer Schrift oder eines Duplikates
eine besondere vorschriftsmiaßige Stemplung