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einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte,
gleichmäßig auch dem anderen vertragschließenden Theile gegenüber ohne irgend
welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschließenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander
kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu
gleicher Zeit oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf die anderen
Nationen Anwendung fände.
Die vertragschließenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegen-
wärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien
gegenseitig nicht verbieten.
Artikel 2.
Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs
oder schweizerischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zoll—
gebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände deutschen Ursprungs oder
!é deutscher Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen
Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Artikel 3.
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben aus-
gehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder
Durchgangsabgabe befreit sein.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschließenden Theile
in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Artikel 4.
Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertrag-
schließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche
c. sich in der Anlage C dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.
Artikel 5.
Die Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben wird beiderseits zu-
gestanden, sofern die Identität der aus= und wieder eingeführten Gegenstände
außer Zweifel ist:
1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus
dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile
in das Gebiet des anderen «
auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer
dem Meß= und Marktverkehr, oder als Muster
eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im
Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;