Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel 8. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragschließenden Theile, sei es 
für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Cantonen, Ländern, Kommunen 
oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche 
eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Er- 
zeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer 
Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Keiner der beiden vertragschließenden Theile wird Gegenstände, welche im 
eigenen Gebiete nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem 
Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen 
oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. 
Wenn einer der vertragschließenden Theile es nöthig findet, auf einen in 
den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Er- 
zeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen 
Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort 
mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können. 
Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschließenden Theile 
bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von solchen monopolisirten 
Waaren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur Sicherung des Monopols 
bestimmten Abgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen 
Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen. 
Die vertragschließenden Theile behalten sich das Recht vor, diejenigen Pro- 
dukte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, — unter Wahrung des in 
Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Grundsatzes — bei der Einfuhr außer mit 
dem tarifmäßig etwa entfallenden Zolle noch mit einer Gebühr zu belegen, deren 
Betrag der auf den verwendeten Alkohol entfallenden inneren fiskalischen Belastung 
gleichkommt. 
Artikel 9. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den 
Besitz einer von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbe-Legiti- 
mationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz 
haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Ab- 
gaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende 
Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles bei Kaufleuten 
oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waaren 
produziren, Waarenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten oder Personen, in 
deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, Be- 
stellungen, auch unter Mitführung von Mustern, zu suchen, ohne hierfür eine 
weitere Abgabe entrichten zu müssen. 
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden 
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit 
sich führen.
	        
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