Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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einer  dritten  Macht  bereits  zugestanden  hat  oder  in  der  Folge  zugestehen  möchte,
gleichmäßig  auch  dem  anderen  vertragschließenden  Theile  gegenüber  ohne  irgend
welche  Gegenleistung  in  Kraft  treten  zu  lassen.

Die  vertragschließenden  Theile  machen  sich  ferner  verbindlich,  gegen  einander
kein  Einfuhrverbot  und  kein  Ausfuhrverbot  in  Kraft  zu  setzen,  welches  nicht  zu
gleicher  Zeit  oder  doch  unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf  die  anderen
Nationen  Anwendung  fände.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  jedoch  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  die  Ausfuhr  von  Getreide,  Schlachtvieh  und  Brennmaterialien
gegenseitig  nicht  verbieten.

Artikel  2.

Die  in  der  Anlage  A  bezeichneten  Gegenstände  schweizerischen  Ursprungs
oder  schweizerischer  Fabrikation  werden  bei  ihrer  Einfuhr  in  das  deutsche  Zoll—
gebiet  zu  den  durch  diesen  Tarif  festgestellten  Bedingungen  zugelassen.
Die  in  der  Anlage  B  bezeichneten  Gegenstände  deutschen  Ursprungs  oder
!é  deutscher  Fabrikation  werden  bei  ihrer  Einfuhr  in  die  Schweiz  zu  den  durch  diesen
Tarif  festgestellten  Bedingungen  zugelassen.

Artikel  3.

Die  aus  einem  der  beiden  Gebiete  eingehenden  oder  nach  demselben  ausgehenden
  Waaren  aller  Art  sollen  gegenseitig  in  dem  anderen  Gebiete  von  jeder
Durchgangsabgabe  befreit  sein.

In  Beziehung  auf  die  Durchfuhr  sichern  sich  die  vertragschließenden  Theile
in  jeder  Hinsicht  die  Behandlung  der  meistbegünstigten  Nation  zu.

Artikel  4.

Zur  Erleichterung  im  gegenseitigen  Grenzverkehr  sind  unter  den  vertragschließenden
  Theilen  diejenigen  besonderen  Bestimmungen  vereinbart  worden,  welche
c.  sich  in  der  Anlage  C  dem  gegenwärtigen  Vertrage  angeschlossen  finden.

Artikel  5.

Die  Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  wird  beiderseits  zugestanden,
  sofern  die  Identität  der  aus=  und  wieder  eingeführten  Gegenstände
außer  Zweifel  ist:

1.  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche  aus

dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Theile
in  das  Gebiet  des  anderen  «

auf  Märkte  oder  Messen,  oder  auf  ungewissen  Verkauf  außer
dem  Meß=  und  Marktverkehr,  oder  als  Muster
eingebracht  werden,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im
Voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;