Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

 

  

 

—  219

Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom  10 April 1891

    Benennung  der  Gegenstände  Franken
15  .  ·  per100kg
aus  212.  Portlandzement  ..  ........  ..................  ..  .  .  ..  —.70
Zementarbeiten  (Formerarbeiten  ausgenommen,  s.  Nr.  122),
wie  Bausteine,  Platten,  Ziegel,  Röhren  ꝛc.:
213.  roh,  nicht  ornamentiert:  .  .  .  ...  —.60
214.  ornamentiert,  gefärbt,  gemustert,  geschlffen  2.  —
221.  Asphaltfilz,  Asphaltpappe  (Dachpappe),  Asphaltröhren,  Holzzement......................................
  1.50
224.  Butter,  frisch  .....................  .......  ..  .  .  .  ..  7.  —
225.  Butter,  gesotten,  gesalzen;  Margarinbutter,  Kunstbutter  10.—
228.  Eier  1.—
230.  a)  Speiseessig,  Doppelessig  und  Essigsprit  bis  einschließlich
12  Prozent  Essigsäuregehalt:  in  Fässern  .  10.  —
5)  Essigsäure  mit  mehr  als  12  Prozent  Essigsäuregehalt;  Essig
aller  Art  in  Flaschen  und  Krüge  von  50  Kilogramm
Bruttogewicht  und  weniger  30.—
aus  231.  Früchte  in  Zucker  eingemacht  oder  kandirt,  auch  in  Flaschen,
Gläsern,  Büchsen  2c.;  Zuckerwaren  und  Zuckerbäckerwaren  40.—
235.  Fleisch,  frisch  geschlachtetes  .  .  .  .  .  ..  4.  50
236.  Fleisch,  gesalzenes,  geräuchertes,  Fleischkonserven;  Speck,  gedörrer.......................................
  6.  —
237.  Geflügel,  lebendes  ...  6.—
238.  a)  Geflügel,  getötetes  «.........  12.
b)Wildpret....................................  10.----239.
  Wurstwraen(Charcuterie).........................  20.  —
241.  Obst,  genießbare  Beeren:  frisch  .  ..  .  .  .  .  ....  ..  .  .  ..  ..  ...  frei
aus  242.  Weintrauben,  frische,  zum  Tafelgenuß.  3.50
244.  Obst,  gedörrtes  oder  getrocknetes,  nicht  ausgesteint:  Äpfel,
Birnen,  Kirschen,  Zwetschgen  2c.;  eingestampfte  Früchte
und  Beeren,  sowie  Kräuter  und  Wurzeln,  zur  Destillation  2.50
Reichs-Gesetzbl.  1892.  29