Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891

 

  
    Benennung  der  Gegenstände  —  Franken per 100 KG
    .  
*  
Noch:
304.  Gewichtsangaben  für  die  einzeln  niedriger  zu  verzollenden
Teile  vorliegen,  sowie  alle  anderen  nicht  besonders  ge—
nannten  Papiere  .  ..  20.—

e)  Etiketten,  Formulare,  Affiichen,  Prospekte,  Umschlagbogen,
  2c.:  gedruckt  oder  lithographirt;  Enveloppen  aller  Art  25.—

305.  Pappendeckel,  gemeiner  grauer,  Stroh=  und  Holzkarton,

Lederkarton  .  .  .  ...  3.50
307.  Buchbinder=  und  Kartonnagearbeiten  35.—
308.  Papierwäsche  .  ...  40.—
311.  Baumwollwatte  ...  5.—
Baumwolle:
Garne:
312.  einfach,  roh..  .  .  .  ..  7.—
313.  gezwirnt,  gesengt  oder  nicht  gesengt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  9.  —
314.  gebleicht;  gefärbt:  einfach  oder  dublirt.  12.—

315.  auf  Spulen,  in  Knäueln  oder  kleinen  Strängchen  (für  den
Detailverkauf  hergerichtet),  sowie  drei=  und  mehrfach  gezwirnte,

  gefärbte  Garne  in  Strängen  .  ...  35.—
Gewebe:
glatte,  geköperte,  roh:
317.  im  Gewichte  von  6  Kilogramm  und  darüber  per  100  m2.    10.  —
im  Gewichte  von  weniger  als  6  Kilogramm  per  100  m2:
318.  mit  weniger  als  20  Fäden  auf  5  Millimeter  im  Geviert  20.—
320.  gebleicht,  buntgewebt,  gefärbt,  bedruckt:
a)  über  7  Kilogramm  per  100m2  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  40.  —
b)  bis  und  mit  7  Kilogramm  per  100  m2  ..  .  ..  45.—
Jc)  Buchbinderleinwand  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  30.—
fammetartige,  gemusterte,  Pigués,  Basins,  Damast,  Brillantés:
321.  roh  (d.  h.  aus  rohem  Garn)  .  30.—
322.  gebleicht,  buntgewebt,  gefärbt,  bedruckt;  brochirter  Tüll  45.—
323.Filztücher  40.—