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Reichs-Gesetzblatt.
& I4.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Glashütten. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. S. 324.
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(Nr. 2000.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Glashütten. Vom 11. März 1892.
Ar Grund des F. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbzl. S. 261) hat der Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Glashütten
erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas-
hütten unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh--,
Streckofen) gearbeitet wird, und in solchen Räumen, in denen eine
außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfenkammern und dergleichen),
darf Arbeiterinnen eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt
nicht gestattet werden. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath zu-
lassen.
2. Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiter unter vierzehn Jahren
(Knaben) und jugendliche Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. In
Tafelglashütten dürfen Knaben vor dem Schmelz= oder Streckofen oder
mit dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt werden, wenn die Hütten
Walzen von mehr als 5 Kilogramm Gewicht herstellen.
3. Jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts dürfen, soweit deren Be-
schäftigung in Glashütten nach diesen Bestimmungen zulässig ist, nur
beschäftigt werden, wenn durch ein Zeugniß eines von der höheren
Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten
Arztes dargethan wird, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters
eine Beschäftigung in der Hütte ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt.
Reichs= Gesetzbl. 1892. 49
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1892.