Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Arbeitsräume müssen einen ausreichenden Luftraum haben, mit wirk- 
samen Lüftungseinrichtungen versehen und in der kalten Jahreszeit 
erwärmt sein. 
5. Den Arbeiterinnen müssen gesonderte, angemessen eingerichtete und 
sauber gehaltene Ankleide- und Waschräume, während der Pausen an- 
gemessen eingerichtete und sauber gehaltene Aufenthaltsräume zur Ver- 
fügung gestellt werden. Die Räume müssen in der kalten Jahreszeit 
erwärmt werden. 
Auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde sind den Ar- 
beiterinnen Einrichtungen zur Herrichtung von Speisen und Getränken 
zur Verfügung zu stellen. 
Während der einstündigen Pause darf den Arbeiterinnen der 
Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur gestattet werden, wenn in den- 
selben während dieser Zeit der Betrieb ruht. 
6. Die Bedürfnißanstalten müssen für die Geschlechter getrennt, mit be- 
sonderen Zugängen versehen sein und für die Zahl der Arbeiter aus- 
reichen. 
Sie müssen nebst ihren Zugängen bei Dunkelheit genügend er- 
leuchtet sein und von den in warmen Räumen beschäftigten Arbeitern 
ohne besondere Erkältungsgefahr erreicht werden können. 
Für die in Tag= und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen ist ein 
Verzeichniß in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht be- 
schäftigten je eine Abtheilung bilden. Das Verzeichniß muß die An- 
gabe der Arbeitstage, des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und 
der Pausen enthalten und ist in denjenigen Räumen, in welchen 
Arbeiterinnen zur Nachtzeit beschäftigt werden, an geeigneter Stelle 
auszuhängen. 
8. In den unter 7 bezeichneten Räumen ist neben der nach F. 138 
Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel an geeigneter 
Stelle eine besondere Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift 
die Bestimmungen unter 1 bis 7 wiedergiebt. 
IIII. Die Bestimmungen unter I treten mit dem 1. Mai 1892, die Be- 
stimmungen unter II mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Die Bestimmungen unter I haben bis zum 1. April 1902, die Bestim- 
mungen unter II bis zum 1. April 1898 Gültigkeit. 
Berlin, den 24. Mäcz 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Beetticher. 
  
T 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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